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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05   

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https://dejure.org/2006,19744
LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05 (https://dejure.org/2006,19744)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05 (https://dejure.org/2006,19744)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2006 - L 1 KR 1109/05 (https://dejure.org/2006,19744)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2002 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 zur Versorgung mit einer Perücke) schlug er in seinem Gutachten vor, aufgrund des als in hohem Maße entstellend erlebten Befundes sich an den Kosten in Höhe der Kosten für eine mehrjährig haltbare Echthaarperücke zu beteiligen.

    Das Fehlen der Körperbehaarung ist ein regelwidriger Körperzustand; da nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zugleich auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung jedoch diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG aaO und BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 zu Hautverfärbungen; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 zu einer Hodenprothese; ähnlich die Hilfsmittelrechtsprechung des 3. Senats des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 zur Perücke, wo eine Entstellung als Unterfall eines Funktionsdefizits aufgefasst wird).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin eine Übernahme für Kosten einer so genannten neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V geltend mache, für die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestehe (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 92 Nr. 7).

    Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (stRspr seit BSGE 81, 73 = SozR 3-2500 § 135 § 92 Nr. 7).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat (stRspr vgl. BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSGE 86, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1).
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer brustvergrößernden Operation -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Die bisherige ständige Rechtsprechung habe Operationen am - krankenversicherungsrechtlich betrachtet - gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollten, nicht als Behandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V gewertet und derartige Maßnahmen der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 3).
  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 14/92

    Operation - Psychische Störung - Kostenersatz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Damit wird in der Rechtsprechung ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand umschrieben, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11; BSGE 72, 96 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    "Neu" ist eine Behandlungsmethode, wenn sie (bisher) nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist (zuletzt BSGE 94, 221 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Damit wird in der Rechtsprechung ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand umschrieben, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11; BSGE 72, 96 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat (stRspr vgl. BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSGE 86, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1).
  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Das Fehlen der Körperbehaarung ist ein regelwidriger Körperzustand; da nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zugleich auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung jedoch diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG aaO und BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 zu Hautverfärbungen; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 zu einer Hodenprothese; ähnlich die Hilfsmittelrechtsprechung des 3. Senats des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 zur Perücke, wo eine Entstellung als Unterfall eines Funktionsdefizits aufgefasst wird).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - L 1 KR 1109/05
    Das Fehlen der Körperbehaarung ist ein regelwidriger Körperzustand; da nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zugleich auch Krankheitswert zukommt, hat die Rechtsprechung jedoch diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG aaO und BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 zu Hautverfärbungen; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 zu einer Hodenprothese; ähnlich die Hilfsmittelrechtsprechung des 3. Senats des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 zur Perücke, wo eine Entstellung als Unterfall eines Funktionsdefizits aufgefasst wird).
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 28/02 R

    Krankenversicherung - Dauerpigmentierung von Gesichtspartien - keine

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 1 KR 368/18

    Ausschluss einer Leistungspflicht der Krankenkasse für eine

    Zudem seien Haartransplantationen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Bezugnahme u. a. auf Urteil des Senats vom 12. Mai 2006 - L 1 KR 1109/05).

    Dieses Kriterium ist auch bei der Eigenhaartransplantation erfüllt (so bereits Urt. des Senats vom 12. Mai 2006 -L 1 KR 1109/05-, juris-Rdnr. 15, juris).

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